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Ratgeber

Festgeld und Steuern

8 Min. Lesezeit · Stand: 7. September 2026

Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und werden pauschal besteuert — unabhängig davon, wie hoch Ihr übriges Einkommen ist. Das macht die Rechnung einfach. Zwei Punkte werden trotzdem regelmäßig übersehen: der Sparerpauschbetrag, den man aktiv einrichten muss, und die Tatsache, dass ausländische Banken keine deutsche Steuer einbehalten.

Auf einen Blick

  • 25 % Abgeltungsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf — zusammen 26,38 %.
  • Mit Kirchensteuer sinkt die Kapitalertragsteuer rechnerisch, die Gesamtbelastung steigt auf 27,82 % bzw. 28,00 %.
  • Sparerpauschbetrag: 1.000 € je Person, 2.000 € bei Zusammenveranlagung.
  • Deutsche Bank: Freistellungsauftrag erteilen. Ausländische Bank: Anlage KAP in der Steuererklärung.
  • Besteuert wird im Jahr der Zinsgutschrift — bei mehrjährigem Festgeld also gestreckt oder gebündelt.

Wie hoch die Steuer genau ist

Auf Zinserträge fallen 25 % Kapitalertragsteuer an, darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag. Ohne Kirchensteuer ergibt das eine Gesamtbelastung von 26,38 %. Sind Sie kirchensteuerpflichtig, wird die Kapitalertragsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG abgesenkt — die Formel lautet e/(4+k), wobei k der Kirchensteuersatz Ihres Bundeslandes ist. Unterm Strich zahlen Sie dennoch etwas mehr:

FallGesamtbelastungVon 1.000 € Zinsen bleiben
ohne Kirchensteuer26,38 %736 €
mit 8 % Kirchensteuer (BW, BY)27,82 %722 €
mit 9 % Kirchensteuer (übrige Länder)28,00 %720 €

Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe berücksichtigt — deshalb steigt die Belastung nicht um volle acht oder neun Prozentpunkte, sondern nur um rund anderthalb.

Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag

Die ersten 1.000 € Kapitalerträge pro Kalenderjahr bleiben steuerfrei, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 €. Der Betrag gilt für alle Kapitalerträge zusammen — Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen —, nicht je Konto und nicht je Bank.

Damit eine deutsche Bank den Pauschbetrag berücksichtigt, brauchen Sie einen Freistellungsauftrag. Ohne ihn führt die Bank die Steuer ab dem ersten Euro ab; zurückholen lässt sich das nur über die Steuererklärung. Wer mehrere Banken nutzt, kann den Pauschbetrag aufteilen — in Summe darf er den Höchstbetrag nicht überschreiten. Praktisch sinnvoll ist es, den Auftrag dort anzusiedeln, wo die höchsten Erträge anfallen.

Der wichtigste Punkt: Banken im Ausland

Ein Freistellungsauftrag wirkt nur gegenüber deutschen Instituten. Banken mit Sitz in Frankreich, den Niederlanden, Schweden oder Großbritannien nehmen am deutschen Abzugsverfahren nicht teil — sie schreiben Ihnen die Zinsen brutto gut und führen keine deutsche Steuer ab.

Steuerfrei sind diese Zinsen deshalb nicht. Sie sind in der Anlage KAP Ihrer Einkommensteuer erklärung anzugeben, das Finanzamt setzt die Abgeltungsteuer dann im Bescheid fest. Der Sparerpauschbetrag wird dabei berücksichtigt, sofern er nicht schon von deutschen Banken verbraucht wurde. Praktisch bedeutet das: Sie haben denselben Steuersatz, zahlen aber später — und müssen selbst daran denken.

Quellensteuer im Sitzland

Einige Länder behalten auf Zinsen eine eigene Quellensteuer ein. Nach den Doppelbesteuerungsabkommen wird sie in Deutschland bis zu einer festgelegten Höhe auf die Abgeltungsteuer angerechnet, sodass keine doppelte Belastung entsteht. Übersteigt der Einbehalt diesen Anrechnungshöchstbetrag, ist eine Erstattung im Sitzland zu beantragen. Die Banken unseres Vergleichs stellen dafür Jahressteuerbescheinigungen aus. Für die konkrete Handhabung ist Ihr Steuerberater die richtige Adresse — wir dürfen und wollen keine Steuerberatung leisten.

Rechenbeispiel

100.000 € über 12 Monate zum derzeit besten Satz von 4,70 %, alleinstehend, ohne Kirchensteuer, Pauschbetrag vollständig verfügbar:

Zinsertrag brutto4.700 €
abzüglich Sparerpauschbetrag1.000 €
steuerpflichtiger Anteil3.700 €
Steuer (26,38 %)976 €
Zinsertrag netto3.724 €

Ihren eigenen Fall — inklusive Kirchensteuer, Zinseszins und mehrjähriger Laufzeit — rechnen Sie im Zinsrechner durch; er weist die Steuer Jahr für Jahr aus.

Mehrjährige Laufzeiten: wann die Steuer anfällt

Besteuert wird im Jahr des Zuflusses. Bei jährlicher Zinsauszahlung fällt die Steuer entsprechend jedes Jahr an — und der Pauschbetrag wirkt in jedem dieser Jahre erneut. Wird der Zins dagegen bis zum Laufzeitende thesauriert und in einer Summe gutgeschrieben, trifft der gesamte Ertrag in einem einzigen Jahr auf einen einzigen Pauschbetrag.

Bei kleineren Anlagen kann die jährliche Auszahlung dadurch netto günstiger sein, obwohl der Zinseszins entfällt. Bei größeren Beträgen ist der Pauschbetrag ohnehin nach dem ersten Jahr ausgeschöpft, und der Zinseszinseffekt überwiegt. Die Vergleichsrechnung beider Varianten steht im Rechner direkt unter der Jahrestabelle.

Wenn das Einkommen niedrig ist

Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag, können Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Deutsche Banken zahlen dann Zinsen ohne jeden Steuerabzug aus. Und wer einen persönlichen Steuersatz unter 26,38 % hat, beantragt in der Steuererklärung die Günstigerprüfung — das Finanzamt rechnet automatisch die für Sie günstigere Variante.

Hinweis

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung allgemein wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihre persönliche Situation — insbesondere bei Auslandsanlagen, Gemeinschaftskonten oder Erbfällen — wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder an Ihr Finanzamt.